
Satzung
Beschluss der Mitgliederversammlung vom 26.04.03 sowie Änderungsbeschluss vom 18.07.03
§ 1: Name, Sitz, Tätigkeitsbereich
§ 2: Zweck
§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
§ 4: Tätigkeit des Vereins
§ 5: Ausgaben und Vergütungen
§ 6: Geschäftsjahr
§ 7: Mitgliedschaft
§ 8: Organe
§ 9: Der Vorstand
§10: Die Rechnungsprüfer
§11: Das Schiedsgericht
§12: Die Mitgliederversammlung
§13: Satzungsänderungen
§14: Auflösung
§1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
1. Der Verein führt den Namen EI Cultrtún. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt sodann den Zusatz e.V.
2. Sitz des Vereins ist Berlin.
3. Sein Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf das gesamte Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland.
4. Der Verein e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung.
§2: Zweck
Zweck des Vereins ist der interkulturelle Austausch und die völkerverständigende Verbindung mit den indigenen Völkern Lateinamerikas.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
1. Förderung und Bekanntmachung der traditionellen Kultur der indigenen Völker Lateinamerikas;
2. Aufklärung über die politischen und ökonomischen Situationen der indigenen Völker und aktive Unterstützung bei der Umsetzung ihrer Interessen;
3. Zusammenarbeit mit den offiziellen Stellen Deutschlands und anderer Länder zur
Wiedererlangung, dem Schutz, der Bewahrung, der Wiederherstellung, der Förderung und
Verbreitung des kulturellen Erbes, der Paläontologie, Archäologie und Historie der indigenen
Völker Lateinamerikas;
4. Förderung und Verbreitung kultureller und traditioneller Handwerkskunst der indigenen Völker Lateinamerikas;
5. Förderung und Organisation gegenseitiger Kontakte, Besuche und wie auch immer gearteten kulturellen Austausches;
6. El Cultrún strebt die aktive Mitarbeit möglichst vieler Mitglieder an.
§3: Mittel zum Erreichen des Vereinszweckes
1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die in Satz 3, 4 und 5 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht.
3. Als ideelle Mittel dienen:
Vorträge und Seminare über die Kultur, Sprache, traditionelle Tänze und das kulturelle Erbe der indigenen Völker an ein breiteres Publikum. Öffentlichkeitsarbeit und interkultureller Austausch zwischen Vertretern der indigenen Völkern und Deutschland.
4. Im Rahmen seiner Tätigkeit pflegt EI Cultrún den Erfahrungsaustausch und die Zusammenarbeit mit anderen deutschen und ausländischen Vereinen, welche sich der Förderung, Verbreitung und Unterstützung des kulturellen Erbes indigener Völker widmen.
5. Die erforderlichen Mittel von El Cultrún bestehen aus:
a) Mitgliedsbeiträgen, deren Höhe die Mitgliederversammlung des Vereins bestimmt
b) Spenden, Sammlungen, Vermächtnissen und sonstigen Zuwendungen.
§4: Tätigkeit des Vereins
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§5: Ausgaben und Vergütungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§6: Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§7: Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden.
2. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand vorbehaltlich der Zustimmung durch die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Die Mitgliedschaft wird rechtswirksam durch die Einzahlung des Mitgliedsbeitrages. Eine Mitgliedskarte wird ausgehändigt.
3. Die Mitgliedschaft endet:
a) Mit dem Tod des Mitglieds;
b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an den Vorsitzenden, die jederzeit möglich ist;
c) durch Ausschluss aus dem Verein;
d) wenn der Mitgliedsbeitrag seit mehr als zwei Kalenderjahren aussteht. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.
4. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückerstattung von Beiträgen oder auf Teile des Vereinsvermögens.
5. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen, vorbehaltlich der Zustimmung durch die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
6. Die Mitglieder haften nicht für Vereinsschulden. Schulden hat der Verein zu vermeiden.
§8: Organe
Die Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand;
2. Die Rechnungsprüfer;
3. Das Schiedsgericht;
4. Die Mitgliederversammlung.
§9: Der Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens 3 Mitgliedern, darunter dem/der Vorsitzenden und zwei Stellvertretern.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
3. Der Vorstand kann jederzeit in seiner Gesamtheit per Mehrheitsbeschluss der
Mitgliederversammlung seines Amtes enthoben werden, wobei auch die Abwahl
nur einzelner Vorstandsmitglieder möglich ist. Der Vorstand hat das Recht, ein
anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, vorbehaltlich der Zustimmung durch
die nächste Mitgliederversammlung.
4. Der Rücktritt von einem Vorstandsamt ist jederzeit möglich.
Der Rücktritt einzelner Vorstandsmitglieder ist schriftlich dem Vorstand
mitzuteilen. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wiederwählbar.
5. Dem Vorstand obliegt die Führung aller laufenden Geschäfte des Vereins.
Insbesondere sind das:
a) die Einberufung der Mitgliederversammlung und deren Vorbereitung~
b) die Erstellung der Jahreshaushaltspläne, Abfassung des Rechungsabschlusses,
sowie die Verwaltung des Vereinsvermögens.
c) die Einstellung und Kündigung von Angestellten.
6. Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden oder, bei dessen
Verhinderung, durch einen seiner Stellvertreter schriftlich oder mündlich
einberufen und sind beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder einberufen
wurden und die Mehrheit von ihnen anwesend ist. Den Vorsitz bei diesen
Sitzungen führt der Vorsitzende des Vereins. Die Beschlussfassung erfolgt bei
den Vorstandssitzungen durch einfache Stimmenmehrheit, wobei bei
Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden entscheidet.
7. Besondere Obliegenheiten für einzelne Vorstandsmitglieder sind:
a) Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein nach außen.
b) für einen der Stellvertreter die Abfassung der Protokolle bei
Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen
c) für einen der Stellvertreter, die ordnungsgemäße Verwaltung des Vermögens
des Vereins.
e) In allen rechtsverbindlichen Fragen sowie in finanziellen Angelegenheiten,
deren Volumen den Betrag von 500 € überschreitet, kann der Verein nur von
zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten werden.
§ 10: Die Rechnungsprüfer
Zwei Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf ein Jahr gewählt. Die Rechnungsprüfer überprüfen jährlich den Rechnungsabschluss und erstatten der
Mitgliederversammlung Bericht.
§11: Das Schiedsgericht
1. In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
2. Das Schiedsgericht setzt sich aus vier Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von acht Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Einen weiteren Schiedsrichter benennt der Vorstand. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§12: Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorstand durch schriftliche Mitteilung an die Mitglieder mindestens 14 Tage im voraus einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. .
2. Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 25% der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
3. Jede nach §12, Satz 1. oder 2. einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
4. Teilnahme- und stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Jedes Mitglied, gleichgültig, ob juristische oder natürliche Person hat nu r eine Stimme. Eine Übertragung der Stimme ist auf schriftlichem Weg an ein anderes ordentliches Mitglied möglich.
5. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
6. Der Mitgliederversammlung stehen folgende Aufgaben zu:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des
Budgets;
b) Wahl und Entlastung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;
c) Beschlussfassung über Satzungsänderungen;
d) Bestätigung von Beschlüssen des Vorstandes über die Aufnahme oder den Ausschluss
von Mitgliedern
e) Beratung und Beschlussfassung über sonstige Tagesordnungspunkte.
§13: Satzungsänderungen
Die vorliegende Satzung kann von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder abgeändert werden.
Der Vorstand ist bevollmächtigt, vom Registergericht oder dem Finanzamt angeregte oder geforderte Satzungsänderungen zum Zwecke der Eintragung in das Vereinregister oder zur Erlangung der Gemeinnützigkeit zu beschließen.
§14: Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins El Cultrún kann von einer eigens dazu einberufenen außerordentlichen Mitgliedervollversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
2. Bei der Auflösung von El Cultrún ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
El Cultrún e.V.